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RG, 04.05.1883 - Rep. III. 1/83 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann für die in §. 23 Ziff. 2 G.V.G. aufgeführten Streitigkeiten, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Amtsgerichten zugewiesen sind, soweit dieselben vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung der Zuständigkeit der Landgerichte durch Vereinbarung der Parteien für ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Amtsgerichten zugewiesene Streitigkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 9, 349
Wird zitiert von ...
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
Auf diese Ausdrucksweise der Gesetzgebung hat schon RGZ 9, 349 bei Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Nr. 2 GVG hingewiesen.Unter Beachtung von RGZ 9, 349 (vgl. oben) könnte dieser Gesichtspunkt die Entscheidung des Reichsgerichts allein nicht tragen.